Satzung
Satzung des Turn‑ und Sportverein Birkach e.V. (TSV Birkach)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein, der sich als Nachfolger des durch das Kontrollratsgesetz aufgelösten, im Jahre 1888 gegründeten Turnerbundes Birkach e.V. betrachtet, hat den Namen Turn‑ und Sportverein Birkach (TSV Birkach). Er hat seinen Sitz in Stuttgart‑Birkach.
2. Der TSV Birkach ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Sports Jugendlicher. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ein Vorstandsmitglied kann gegen Nachweis eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der erweiterte Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Politische, rassische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des TSV Birkach anerkennt.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Formular voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung der Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgaben auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt. Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Erklärung ist jeweils zum Jahresende mit zweimonatiger Frist möglich. Wenn eine Austrittserklärung nicht fristgerecht dem Verein zugegangen ist, ist das Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für das folgende Vereinsjahr ebenfalls zu entrichten,
b) Tod,
c) Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand kann das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von mindestens drei Monaten mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.
d) Ausschluss. Vom Vorstand kann ausgeschlossen werden, wer sich unehrenhaft benimmt oder das Ansehen des TSV Birkach schädigt, insbesondere wer dieser Vereinssatzung zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm mit eingeschriebenem Brief der Ausschluss mitgeteilt worden ist, Berufung beim Verein einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, bei welcher der Betroffene sich mündlich oder schriftlich rechtfertigen kann. Bis zu dieser ruht die Mitgliedschaft. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
6. Durch das Ausscheiden erlöschen von dem Tag des Inkrafttretens der Austrittserklärung bzw. des Ausschließungsbeschlusses an sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten, außer bei § 3, Ziffer 5b. Bei Ausscheiden aus dem Verein sind der Spieler- bzw. Startpass, der Mitgliedsausweis und vereinseigene Gegenstände zurückzugeben.
7. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei sind die Nutzungsordnungen der Abteilungen zu berücksichtigen.
3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied des Vereins ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Eine Stimmrechtsübertragung liegt nicht vor, wenn ein gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind abstimmt.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen, in Ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren, sofern sie die Beziehung zum Verein betreffen. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung:
a) von Anschriftenänderungen
b) von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Lastschriftverfahren
c) von persönlichen Änderungen, die für den Beitrag relevant sind.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 4 Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der TSV Birkach von jedem Mitglied einen Beitrag. Darüber hinaus können Abteilungsbeiträge in Abstimmung mit der Abteilungsleitung festgelegt werden. Über Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Für Ehrenmitglieder wird kein Beitrag erhoben. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf begründeten Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§ 6 Organe des TSV Birkach und Haftung
Die Organe des TSV Birkach sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Fachausschüsse
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche und auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Antrags-, Diskussions und Stimmrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können für die Wahl zu einem Amt des Vorstands oder des erweiterten Vorstands gewählt werden. Bei Mitglieder unter 16 Jahren kann der gesetzliche Verteter das Stimmrecht für sein minderjähriges Kind ausüben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs durchgeführt.
Auf schriftlichen, begründeten Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mit den Gegenständen der Beschlussfassung zu bezeichnen. Für die Form der Einladung ist die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend (Vereinszeitschrift oder Homepage oder e-mail).
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden mit einer Begründung versehen einzureichen. Das Recht des Vorstandes, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Regelung von Abstimmungen siehe § 11, 13 und 14.
Die Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Bei Antrag von mindestens einem Mitglied ist eine geheime Wahl durchzuführen. Von mehreren Kandidaten ist der gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, dann findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Enthaltungen werden nicht gezählt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f) Zustimmung zur Erwerbung, Verpfändung, Veräußerung und sonstiger Belastung von Grundvermögen,
g) Beschlussfassung über alle ordnungsgemäßen und in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsbestimmungen und die Auflösung des Vereins.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister als stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Sportausschussvorsitzenden
d) dem Schriftführer
Alle Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister als stellvertretender Vorsitzender. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
3. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins, die Leitung der Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie Mitgliederversammlungen.
4. Der Schatzmeister überwacht die Finanzen des Vereins. Ihm obliegt die schriftliche Genehmigung aller zu leistenden Ausgaben. Er vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der 1. Vorsitzende.
5. Der Vorsitzende des Sportausschusses leitet den Sport- und Spielbetrieb in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern.
6. Der Schriftführer führt das Protokoll bei den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie bei der Mitgliederversammlung. Das Protokoll jeder Vorstandssitzung sollte binnen zwei Wochen allen Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands zugänglich gemacht werden. Der Inhalt aller Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands ist vertraulich.
7. Der Vorstand ist im Bedarfsfalle, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Eine dieser Sitzungen ist die des erweiterten Vorstands (siehe § 9 Ziffer 5). Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen. Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss dieser zu einer Sitzung einberufen werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Jedes Vorstandsmitglied kann voll stimmberechtigt an allen Abteilungsversammlungen und Fachausschusssitzungen teilnehmen.
10. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Diese können unter Zuhilfenahme moderner elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon-, Videokonferenzen) durchgeführt werden.
11. Die Aufgaben aller Mitglieder des Vorstands werden in Tätigkeitsbeschreibungen geregelt, die vom Vorstand zu genehmigen sind.
12. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten. Kommt ein Mitglied dieser Pflicht nicht nach oder fehlt es dreimal nacheinander in Vorstandssitzungen ohne Entschuldigung, so kann für dasselbe ein anderes Mitglied durch unanfechtbaren Beschluss des Vorstandes als Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen werden.
13. Erlischt während einer Wahlperiode die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat dies auch das automatische Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge.
14. Wird ein Amt im Verlauf einer Wahlperiode frei, so kann durch unanfechtbaren Beschluss des Vorstandes ein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen werden. Scheidet der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß § 8
b) zwei weiteren Mitgliedern des Sportausschusses
c) dem Vorsitzenden des Fachausschusses für Liegenschaften
d) dem Vorsitzenden des Fachausschuses für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
e) bis zu drei Beisitzern
f) dem Ehrenvorsitzenden
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands (a bis e) werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorsitzende des Fachausschusses für Liegenschaften ist für Gebäude und Anlagen und Bauvorhaben zuständig.
3. Der Vorsitzende des Fachausschusses für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen ist verantwortlich für die Marketingmaßnahmen, die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit und für die Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
4. Der erweiterte Vorstand ist im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal pro Jahr vom Vorstand einzuberufen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
6. Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands muss dieser zu einer Sitzung des erweitern Vorstands einberufen.
7. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen § 8, Absätze 10 bis 14.
§ 10 Die Fachausschüsse
1. Für die einzelnen Aufgaben bestehen die folgenden Fachausschüsse
a) der Sportausschuss,
b) der Ausschuss für Liegenschaften,
c) der Ausschuss für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen unter Leitung des jeweiligen Vorsitzenden.
2. Dem Sportausschuss gehören alle Abteilungsleiter an und bis zu fünf Beisitzer, die vom Sportausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen werden. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Einvernehmen mit dem Sportausschuss und dem Vorstand.
3. Für spezielle Aufgaben können vom Vorstand bei Bedarf weitere Fachausschüsse gebildet werden. Deren Mitglieder werden ebenfalls vom Vorstand berufen.
4. Alle Sitzungen beruft und leitet der jeweilige Ausschussvorsitzende. Er bestimmt die Tagesordnung und führt die mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse durch.
§ 11 Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (Ausnahme: § 13 und 14).
§ 12 Ehrungen
1. Für 25jährige Mitgliedschaft wird die silberne, für 40jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen.
2. Für besondere Verdienste kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen.
3. Jeweils ein Mitglied kann vom Vorstand zum Ehrenvorstand ernannt werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt ist. Ein Entwurf einer Neufassung ist der Tagesordnung beizulegen oder auf der Homepage des Vereins im Vorfeld der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der erweiterte Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen zeitnah auf der Homepage des Vereins zugänglich gemacht werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Stuttgart-Birkach zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Vereinssatzung wurde am 17. April 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart-Birkach, 17. April 2013
1. Vorsitzender
Ulrich Fellmeth
Stellvertretender Vorsitzender / Schatzmeister
Stefan Land